Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma Weiler Abrasives GmbH
1. Allgemeines / Geltungsbereich / Schriftform / Abtretung
1.1. Die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Weiler Abrasives GmbH gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Kunden („Besteller“) und sind Bestandteil sämtlicher Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse. Die Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende oder von den AGB der Firma Weiler Abrasives GmbH abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Diese AGB gelten nur, wenn der Besteller ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3. Die AGB der Firma Weiler Abrasives GmbH gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die AGB der Firma Weiler Abrasives GmbH in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Firma Weiler Abrasives GmbH in jedem Einzelfall wieder auf diese hinweisen müsste.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB der Firma Weiler Abrasives GmbH. Für den Inhalt derartiger individuellen Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Firma Weiler Abrasives GmbH maßgebend.
1.5. Die Abtretung von Forderungen gegen die Firma Weiler Abrasives GmbH an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Das Angebot der Firma Weiler Abrasives GmbH ist freibleibend und unverbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält.
2.2. Auf Bestellungen, Angebote oder Aufträge des Bestellers hin kommt ein Vertrag mit der Firma Weiler Abrasives GmbH erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, wofür Textform ausreichend ist, oder durch unsere Lieferungsausführung zustande. Sind Bestellungen, Angebote oder Aufträge des Bestellers nicht innerhalb von 14 Tagen nach deren Zugang bei uns bestätigt oder ausgeführt, gelten diese als abgelehnt. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung, dem Angebot oder dem Auftrag des Bestellers ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn der Besteller widerspricht der Auftragsbestätigung binnen 7 Werktagen nach deren Empfang.
2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Weiler Abrasives GmbH und dem Besteller ist der mindestens in Textform geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser AGB. Mündliche Aus- und Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3. Preise und Zahlung
3.1. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die genannten Preise in Euro ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2. Die Berechnung der Kaufpreise erfolgt, sollten nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sein, nach den am Versendungsort am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen der Firma Weiler Abrasives GmbH zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.3. Sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung öffentliche Abgaben, die die Einfuhr oder den Vertrieb der Ware betreffen, erhöht oder neu eingeführt werden, sind wir zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt.
3.4. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung erfolgen Lieferungen „ab Werk“ (Esbachgraben 17, 95463 Bindlach) (Incoterms 2010).
Für Aufträge/Verträge mit einem Netto-Warenwert unter € 100,00 wird zwischen den Vertragsparteien zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von € 6,90, zu Lasten des Bestellers, vereinbart.
3.5. Soweit nichts anderes auf der Rechnung ausgewiesen oder vereinbart wurde, ist der Kaufpreis zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Kaufpreiszahlungen sind bar oder per Überweisung zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem der Firma Weiler Abrasives GmbH der Zahlbetrag frei zur Verfügung steht. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller. Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer Vereinbarung mindestens in Textform. Die hierdurch für beide Vertragsseiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
3.6. Bei Kaufpreiszahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Besteller berechtigt, 2 % Skonto vom Netto-Warenwert in Abzug zu bringen. Dies gilt nur für Verträge über einen Netto-Warenwert von € 400,00.
3.7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie einer Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleibt ausschließlich vorbehalten.
3.8. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, ist die Firma Weiler Abrasives GmbH berechtigt, etwaig eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.
3.9. Die Aufrechnung mit anderen als anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung einer Leistungsverweigerung und/oder von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers sind ausgeschlossen.
4. Lieferung / Lieferungshindernisse
4.1. Lieferungen erfolgen ab Lager, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.2. Von der Firma Weiler Abrasives GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin (gekennzeichnet durch „fix“) zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern die Versendung der Waren vereinbart ist, beziehen sich die Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3. Lieferfristen oder Liefertermine beginnen erst nach Vorliegen der für den Auftrag oder die Bestellung bei der Firma Weiler Abrasives GmbH wesentlichen Informationen durch den Besteller. Sie verlängern bzw. verschieben sich automatisch um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen der Firma Weiler Abrasives GmbH gegenüber nicht nachkommt. Bei Auftragsänderungen, die auf Wunsch des Bestellers vorgenommen werden, beginnen sämtliche Lieferfristen von neuem zu laufen.
4.4. Im Falle von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen, die von der Firma Weiler Abrasives GmbH nicht zu vertreten und vorübergehender Natur sind, (höhere Gewalt, Betriebsstörungen aller Art, rechtmäßige Aussperrungen und Streiks, behördliche Maßnahmen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.), und die einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten, verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum dieser Ereignisse zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse der Firma Weiler Abrasives GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen bzw. wenn diese über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus andauern und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Firma Weiler Abrasives GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.5. Die Firma Weiler Abrasives GmbH ist berechtigt, Teillieferungen und deren Rechnungslegung vorzunehmen, sofern die Teillieferungen für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware gesichert ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, die Firma Weiler Abrasives GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten (z. B. Transportkosten) bereit.
4.6. Gerät die Firma Weiler Abrasives GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird die Firma Weiler Abrasives GmbH eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Firma Weiler Abrasives GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser AGB beschränkt.
4.7. Bei Lieferung von Waren in das EU-Ausland hat der Besteller auf Anforderung einer Gelangensbestätigung bzw. einen Alternativnachweis vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage, behält sich die Firma Weiler Abrasives GmbH vor, die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer zu berechnen.
5. Versand / Gefahrübergang / Warenrückgabe
5.1. Die Versandart und die Verpackungs- und Beförderungsmittel unterstehen der pflichtgemäßen Auswahl der Firma Weiler Abrasives GmbH.
5.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Ausführung des Versendens bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma Weiler Abrasives GmbH noch andere vertragliche Leistungen (z. B. Versand der Ware) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Firma Weiler Abrasives GmbH versandbereit ist und sie dem Besteller angezeigt hat.
5.3. Warenrückgaben gewährt die Firma Weiler Abrasives GmbH nur nach vorheriger Zustimmung, sofern die Ware fabrikneu und noch originalverpackt ist. Die Firma Weiler Abrasives GmbH behält sich vor, für die dadurch entstandenen Verwaltungskosten einen Abschlag von 15 % des zu erstattenden Preises vorzunehmen, mindestens jedoch € 10,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ware, die nicht zum Lagersortiment gehört und extra bestellt wurde bzw. extra angefertigt wurde, wird nicht zurückgenommen. Wird in Ausnahmefällen davon abgewichen, so gilt dennoch Satz 2 entsprechend, mindestens wird jedoch ein Abschlag erhoben in Höhe der Kosten, die der Vorlieferant für die Rücknahme in Rechnung stellt.
6. Mängel der Ware
6.1. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller durch diesen oder durch den von diesem bestimmten Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer) sorgfältig zu untersuchen. Insbesondere sind Sonderanfertigungen unverzüglich auf Funktion, Oberfläche, Maßhaltigkeit etc. zu überprüfen. Im Falle des Versandes durch Dritte ist der Besteller zusätzlich verpflichtet, die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Packstücke dem Dritten gegenüber zu bestätigen.
6.2. Erkennbare Transportschäden, fehlende Packstücke oder sonstige erkennbare Mängel (offene Mängel) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung, schriftlich (Textform ausreichend) anzuzeigen. Andernfalls gilt der Kaufgegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt im Sinne von § 377 HGB.
6.3. Verdeckte Mängel sind möglichst vor der Be- oder Verarbeitung anzuzeigen. Die Be- oder Verarbeitung von Waren mit offenen Mängeln im Sinne von Absatz 2 und solchen, die bereits gerügt wurden, wird ausdrücklich untersagt und die Aussonderung und Herausgabe verlangt. Die Nichtbeachtung dieses Satzes 2 führt zur Genehmigung des Kaufgegenstandes im Sinne von § 377 HGB. Dies gilt nicht, sofern die Mängel erst nach Be- oder Verarbeitung entdeckt werden.
6.4. Verhandlungen über Beanstandungen führen nicht zum Verzicht der Firma Weiler Abrasives GmbH auf den Einwand der unzureichenden oder verspäteten Mängelrüge.
6.5. Bei Teillieferungen gelten 6.1. bis 6.4. für jede einzelne Teillieferung/-menge.
6.6. Die schriftliche (Textform ausreichend) Mängelrüge/-anzeige des Bestellers muss Art und Ausmaß des Mangels genau bezeichnen.
6.7. Eine Rüge berechtigt den Besteller nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.
7. Gewährleistung
7.1. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Bestellers zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt.
7.2. Im Rahmen der Nacherfüllung ist die Firma Weiler Abrasives GmbH berechtigt, zwischen Neulieferung und Nachbesserung zu wählen. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Lasten der Firma Weiler Abrasives GmbH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Firma Weiler Abrasives GmbH vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.3. Wenn die Nacherfüllung durch die Firma Weiler Abrasives GmbH fehlschlägt, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8 bleiben hiervon unberührt.
7.4. Im Falle eines etwaigen Unternehmerrückgriffs (§ 445a BGB) wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Besteller Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Besteller nach den Ziffern 6.1 bis 6.5. dieser AGB pflichtgemäß untersucht hat oder hätte untersuchen müssen, jedoch keine Mängel angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
7.5. Macht der Besteller Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich gegenüber der Firma Weiler Abrasives GmbH so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z. B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) umgesetzt.
7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Sache, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware wird ausgeschlossen. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.
7.7. Die Kosten von Nachlieferung oder Nachbesserung durch die Firma Weiler Abrasives GmbH führt nicht zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist.
7.8. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.9. Gewährleistungsansprüche wegen Schäden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Bedienung, nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung sowie in Folge der Nichtbeachtung von Betriebs- und Gebrauchsanleitungen bestehen nicht. Gleiches gilt für Schäden im Fall von nachträglichen unsachgemäßen Reparaturen oder Änderungen und solcher Schäden, die aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren.
7.10. Die Gewährleistungsfristen von Ziffer 7.6. gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Arglist, bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
7.11. Nimmt der Besteller die Mangelbeseitigung selbst vor, ohne der Firma Weiler Abrasives GmbH zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung gesetzt zu haben, entfallen die Gewährleistungsansprüche vollständig.
7.12. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden (Haftungsbegrenzung)
8.1. Die Haftung der Firma Weiler Abrasives GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8. dieser AGB eingeschränkt.
8.2. Die Firma Weiler Abrasives GmbH haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreters, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
b) im Falle einfacher und grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.3. Soweit die Firma Weiler Abrasives GmbH dem Grunde nach gemäß dieser Ziffer 8. auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Firma Weiler Abrasives GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die diese hätte erkennen müssen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorge hätte voraussehen müssen. Sonstige Mangelschäden, die nicht unmittelbar Folge von Mängeln des Kaufgegenstandes sind, oder Vermögensschäden, wie z. B. Ansprüche aus entgangenem Gewinn, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Kaufgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
8.4. Die Haftung der Firma Weiler Abrasives GmbH ist für Sach- oder Vermögensschäden betragsmäßig begrenzt auf die Höhe von € 100.000,00 je Schadensfall, auch wenn es sich um vertragswesentliche Pflichtverletzungen handelt.
8.5. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Firma Weiler Abrasives GmbH.
8.6. Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer 8. gelten nicht für die Haftung der Firma Weiler Abrasives GmbH wegen vorsätzlicher Verletzung, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.7. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen fällig werdenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Weiler Abrasives GmbH und dem Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich Saldoforderungen aus unter Umständen bestehenden Kontokorrent-verhältnissen zwischen der Firma Weiler Abrasives GmbH und dem Besteller.
9.2. Die von der Firma Weiler Abrasives GmbH an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum der Firma Weiler Abrasives GmbH. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
9.3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für die Firma Weiler Abrasives GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich.
9.4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Ziffer 9.12. dieser AGB) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verarbeiten und zu veräußern. Der Verarbeitung oder Veräußerung stehen die Bearbeitung, Montage und sonstige Verwertung gleich. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind jedoch unzulässig. Im Falle des Verzuges des Bestellers ist die Firma Weiler Abrasives GmbH berechtigt, nach angemessener Fristsetzung, das Recht des Bestellers auf Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung zu widerrufen.
9.5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Firma Weiler Abrasives GmbH als Hersteller i. S. v. § 950 BGB erfolgt und die Firma Weiler Abrasives GmbH unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neu geschaffenen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass die Be- oder Verarbeitung aus Gegenständen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Rechnungswert der be- oder verarbeiteten Sache höher ist als der Rechnungswert der Vorbehaltsware, wird vereinbart, dass die Firma Weiler Abrasives GmbH unmittelbar Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Firma Weiler Abrasives GmbH eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum bzw. Miteigentum im genannten Wertverhältnis an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Firma Weiler Abrasives GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache in seinem Eigentum steht, der Firma Weiler Abrasives GmbH anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem oben genannten Wertverhältnis. Die Firma Weiler Abrasives GmbH nimmt diese Übertragung hiermit an.
9.6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber an die Firma Weiler Abrasives GmbH ab. Die Firma Weiler Abrasives GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Im Fall des Miteigentums der Firma Weiler Abrasives GmbH an der Vorbehaltsware gemäß Ziffer 9.5. der AGB erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend der Miteigentumsanteile der Firma Weiler Abrasives GmbH. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware stehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Firma Weiler Abrasives GmbH ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die Firma Weiler Abrasives GmbH abgetretene Forderung in eigenem Namen für Rechnung der Firma Weiler Abrasives GmbH einzuziehen und unverzüglich bei Fälligkeit abzuführen. Die Firma Weiler Abrasives GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur aus wichtigem Grund, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers oder im Falle der Insolvenzantragstellung widerrufen.
9.7. Die Vorschriften des Absatzes 5. und 6. finden auch Anwendung, wenn die Vorbehaltsware vor der Veräußerung be- oder verarbeitet wird bzw. mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden wird, tritt der Besteller die Ansprüche, die ihm gegen den Grundstückseigentümer (z. B. § 951 BGB) zustehen, hiermit an die Firma Weiler Abrasives GmbH ab. Die Firma Weiler Abrasives GmbH nimmt die Abtretung an.
9.8. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Firma Weiler Abrasives GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht der Firma Weiler Abrasives GmbH in diesem Fall nicht nur für den anerkannten und abstrakten Saldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.
9.9. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird die Firma Weiler Abrasives GmbH diese unverzüglich auf das Eigentum bzw. Miteigentum des Unternehmens hinweisen und die Firma Weiler Abrasives GmbH hierüber unverzüglich umfassend informieren, um dieser die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Die Informationspflicht umfasst auch die Übermittlung des Pfändungsprotokolls. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma Weiler Abrasives GmbH die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller der Firma Weiler Abrasives GmbH gegenüber.
9.10. Der Besteller verpflichtet sich, mit seinen Kunden keinerlei Vereinbarungen zu treffen, die die Rechte der Firma Weiler Abrasives GmbH aus diesem Eigentumsvorbehalt ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies betrifft insbesondere Vereinbarungen, die geeignet sind, die Vorausabtretung der Forderungen an die Firma Weiler Abrasives GmbH zu beeinträchtigen oder auszuschließen, vorallem sind Abtretungsverbote unzulässig. Bereits bestehende Abtretungsverbote hat der Besteller der Firma Weiler Abrasives GmbH unverzüglich anzuzeigen. In diesem Falle ist die Firma Weiler Abrasives GmbH berechtigt, das Recht des Bestellers auf Weiterveräußerung oder Verarbeitung zu widerrufen.
9.11. Die Firma Weiler Abrasives GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit der Schätzwert der Vorbehaltsware die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl steht der Firma Weiler Abrasives GmbH zu.
9.12. Tritt die Firma Weiler Abrasives GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist die Firma Weiler Abrasives GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und zu verwerten. Die Firma Weiler Abrasives GmbH wird in diesem Fall, den Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten auf den Kaufpreisanspruch anrechnen. Der Besteller erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die durch die Firma Weiler Abrasives GmbH mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren dürfen.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Firma Weiler Abrasives GmbH.
10.2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Weiler Abrasives GmbH und dem Besteller nach der Wahl der Firma Weiler Abrasives GmbH deren Geschäftssitz oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen die Firma Weiler Abrasives GmbH ist in diesen Fällen jedoch der Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand (Amtsgericht Bayreuth/Landgericht Bayreuth). Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
10.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.
10.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Soweit der Vertrag oder diese AGB’s Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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